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Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt am 1. Juli 2026 in Kraft

Der Gesetz­ge­ber hat die Grund­si­che­rung refor­miert. Am 1. Juli wird das Bür­ger­geld vom Grund­si­che­rungs­geld bzw. der Grund­si­che­rung für Arbeit­su­chen­de abge­löst. Damit wird der Vor­rang der Ver­mitt­lung in Arbeit und Aus­bil­dung gegen­über der Teil­nah­me an Wei­ter­bil­dun­gen gestärkt und wer­den die Mit­wir­kungs­pflich­ten noch ver­bind­li­cher gere­gelt. In Fäl­len, bei denen Qua­li­fi­zie­run­gen oder Wei­ter­bil­dun­gen für eine nach­hal­ti­ge Ein­glie­de­rung erfolg­ver­spre­chen­der sind als eine direk­te Ver­mitt­lung, sol­len die­se auch künf­tig ermög­licht wer­den.
Die indi­vi­du­el­le Lebens­la­ge wird durch fest ver­an­ker­te Schutz­me­cha­nis­men wei­ter­hin berück­sich­tigt, um z.B. Men­schen mit psy­chi­schen Erkran­kun­gen oder Kin­der in Bedarfs­ge­mein­schaf­ten vor unver­schul­de­ten Här­ten zu schüt­zen.
Die Bear­bei­tung von Anträ­gen in den Job­cen­tern erfolgt ab Juli 2026 gemäß der neu­en Rechts­la­ge. Men­schen im Bür­ger­geld­be­zug müs­sen nicht selbst aktiv wer­den. Dies gilt auch dann, wenn auf neu ver­sand­ten Schrei­ben noch der Begriff Bür­ger­geld genannt wird. Alle Antrags­for­mu­la­re, Beschei­de und Schrei­ben wer­den suk­zes­si­ve bis Ende des Jah­res voll­stän­dig ange­passt. Die bereits erlas­se­nen Bür­ger­geld-Beschei­de behal­ten auch nach dem 1. Juli 2026 wei­ter­hin ihre Gül­tig­keit.
Die Geld­leis­tun­gen wer­den ohne Unter­bre­chun­gen gezahlt, die Wei­ter­füh­rung von ver­ein­bar­ten Maß­nah­men und die naht­lo­se Betreu­ung der Kun­din­nen und Kun­den ist sichergestellt.

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