Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
Informationen, Finanzielle Unterstützung, Arbeitslosengeld
Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
Um in Deutschland zu arbeiten oder staatliche Unterstützung zu erhalten, müssen Sie sich zunächst offiziell registrieren lassen. Dieser Schritt ist für alle Städte in Deutschland erforderlich. Die Registrierung ist entscheidend, um in Deutschland zu arbeiten oder staatliche Unterstützung zu erhalten.
Bitte beachten Sie, dass Sie Leistungen vom Jobcenter Landkreis Harburg nur dann erhalten können, wenn Sie in diesem Landkreis registriert sind. Wenn Sie sich beispielsweise in Hamburg registriert haben, kann das Jobcenter Landkreis Harburg keine Leistungen gewähren.
Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht, zur Arbeitserlaubnis und zur Registrierung finden Sie auf der Website des Landkreises Harburg: www.landkreis-harburg.de/ukraine
Die Registrierung ist ein wichtiger erster Schritt, um Ihre Integration und Unterstützung in Deutschland zu gewährleisten. Bitte folgen Sie den angegebenen Anweisungen, um sicherzustellen, dass Sie die erforderlichen Schritte unternehmen, um in Deutschland erfolgreich Fuß zu fassen.
Ab dem 1. Juni 2022 haben Schutzsuchende aus der Ukraine, die nach dem 23. Februar 2022 in Deutschland eingereist sind, die Möglichkeit, Bürgergeld direkt nach ihrer Registrierung und der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu beantragen. Die Gewährung dieser Leistungen hängt jedoch von weiteren Voraussetzungen wie Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit ab. Die Beratung und finanzielle Unterstützung werden vom Jobcenter Landkreis Harburg bereitgestellt.
Wichtige Hinweise:
Bei der Berechnung der Leistungen werden Sie entweder als einzelne erwerbsfähige Person oder als Teil einer “Bedarfsgemeinschaft” betrachtet. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aus erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, ihren Partnern, unverheirateten Kindern unter 25 Jahren und den Eltern oder Elternteilen eines erwerbsfähigen unverheirateten Kindes unter 25 Jahren bestehen.
Personen, die die Altersgrenze gemäß § 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überschritten haben oder jünger als 15 Jahre sind und ohne Elternteil eingereist sind, gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft. Für diesen Personenkreis ist die Abteilung Soziale Leistungen des Landkreises Harburg zuständig, und sie können Grundsicherung beim Landkreis Harburg beantragen.
Wichtig:
Für die Auszahlung der Leistungen benötigen Sie ein Bankkonto. In Deutschland haben alle Menschen das Recht, bei einer Bank ihrer Wahl ein sogenanntes Basiskonto zu eröffnen. Den Antrag erhalten Sie direkt bei einer Bank oder Sparkasse.
Anspruchsberechtigte beim Jobcenter werden krankenversichert. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Kundennummer an eine Krankenkasse Ihrer Wahl, um dort versichert zu werden. Sobald Sie eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse haben, reichen Sie diese bitte in Kopie beim Jobcenter ein.
Nach der Antragstellung vergibt das Jobcenter Kundennummern und Bedarfsgemeinschaftsnummern (BG-Nummern) für die Antragstellenden. Bitte geben Sie diese Nummern bei der Kommunikation mit dem Jobcenter immer an.
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