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Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Infor­ma­tio­nen, Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung, Arbeitslosengeld

Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Um in Deutsch­land zu arbei­ten oder staat­li­che Unter­stüt­zung zu erhal­ten, müs­sen Sie sich zunächst offi­zi­ell regis­trie­ren las­sen. Die­ser Schritt ist für alle Städ­te in Deutsch­land erfor­der­lich. Die Regis­trie­rung ist ent­schei­dend, um in Deutsch­land zu arbei­ten oder staat­li­che Unter­stüt­zung zu erhalten.

Bit­te beach­ten Sie, dass Sie Leis­tun­gen vom Job­cen­ter Land­kreis Har­burg nur dann erhal­ten kön­nen, wenn Sie in die­sem Land­kreis regis­triert sind. Wenn Sie sich bei­spiels­wei­se in Ham­burg regis­triert haben, kann das Job­cen­ter Land­kreis Har­burg kei­ne Leis­tun­gen gewähren.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Auf­ent­halts­recht, zur Arbeits­er­laub­nis und zur Regis­trie­rung fin­den Sie auf der Web­site des Land­krei­ses Har­burg: www.landkreis-harburg.de/ukraine

Die Regis­trie­rung ist ein wich­ti­ger ers­ter Schritt, um Ihre Inte­gra­ti­on und Unter­stüt­zung in Deutsch­land zu gewähr­leis­ten. Bit­te fol­gen Sie den ange­ge­be­nen Anwei­sun­gen, um sicher­zu­stel­len, dass Sie die erfor­der­li­chen Schrit­te unter­neh­men, um in Deutsch­land erfolg­reich Fuß zu fassen.

Ab dem 1. Juni 2022 haben Schutz­su­chen­de aus der Ukrai­ne, die nach dem 23. Febru­ar 2022 in Deutsch­land ein­ge­reist sind, die Mög­lich­keit, Bür­ger­geld direkt nach ihrer Regis­trie­rung und der Aus­stel­lung einer Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung oder der Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels nach § 24 Abs. 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes zu bean­tra­gen. Die Gewäh­rung die­ser Leis­tun­gen hängt jedoch von wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen wie Hil­fe­be­dürf­tig­keit und Erwerbs­fä­hig­keit ab. Die Bera­tung und finan­zi­el­le Unter­stüt­zung wer­den vom Job­cen­ter Land­kreis Har­burg bereitgestellt.

Wich­ti­ge Hinweise:

Bei der Berech­nung der Leis­tun­gen wer­den Sie ent­we­der als ein­zel­ne erwerbs­fä­hi­ge Per­son oder als Teil einer “Bedarfs­ge­mein­schaft” betrach­tet. Eine Bedarfs­ge­mein­schaft kann aus erwerbs­fä­hi­gen Leis­tungs­be­rech­tig­ten, ihren Part­nern, unver­hei­ra­te­ten Kin­dern unter 25 Jah­ren und den Eltern oder Eltern­tei­len eines erwerbs­fä­hi­gen unver­hei­ra­te­ten Kin­des unter 25 Jah­ren bestehen.

Per­so­nen, die die Alters­gren­ze gemäß § 7a des Zwei­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II) über­schrit­ten haben oder jün­ger als 15 Jah­re sind und ohne Eltern­teil ein­ge­reist sind, gehö­ren nicht zu einer Bedarfs­ge­mein­schaft. Für die­sen Per­so­nen­kreis ist die Abtei­lung Sozia­le Leis­tun­gen des Land­krei­ses Har­burg zustän­dig, und sie kön­nen Grund­si­che­rung beim Land­kreis Har­burg beantragen.

Wich­tig:

Für die Aus­zah­lung der Leis­tun­gen benö­ti­gen Sie ein Bank­kon­to. In Deutsch­land haben alle Men­schen das Recht, bei einer Bank ihrer Wahl ein soge­nann­tes Basis­kon­to zu eröff­nen. Den Antrag erhal­ten Sie direkt bei einer Bank oder Sparkasse.

Anspruchs­be­rech­tig­te beim Job­cen­ter wer­den kran­ken­ver­si­chert. Bit­te wen­den Sie sich mit Ihrer Kun­den­num­mer an eine Kran­ken­kas­se Ihrer Wahl, um dort ver­si­chert zu wer­den. Sobald Sie eine Mit­glieds­be­schei­ni­gung der Kran­ken­kas­se haben, rei­chen Sie die­se bit­te in Kopie beim Job­cen­ter ein.

Nach der Antrag­stel­lung ver­gibt das Job­cen­ter Kun­den­num­mern und Bedarfs­ge­mein­schafts­num­mern (BG-Num­mern) für die Antrag­stel­len­den. Bit­te geben Sie die­se Num­mern bei der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Job­cen­ter immer an.

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Links ande­rer Web­sites mit wei­ter­füh­ren­den Informationen

Infor­ma­tio­nen Aufenthaltsrecht

Online-Antrags­stel­lung

Antrag & Infor­ma­tio­nen Kindergeld