Einkommen und Vermögen
Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld
Einkommen und Vermögen
Das Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können. Zu diesen Mitteln gehören sowohl Ihr Einkommen als auch Ihr Vermögen.
Im ersten Jahr Ihres Bezuges von Bürgergeld gibt es eine Vermögens-Karenzzeit von 12 Monaten. Das bedeutet, Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es wertbar ist und einen erheblichen Betrag überschreitet. Dies ist der Fall, wenn Ihr Vermögen 40.000 Euro für Sie als Antragsteller oder Antragstellerin übersteigt. Für jede weitere Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Betrag um 15.000 Euro.
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen.
Zum Einkommen gehören beispielsweise
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
- Kapital- und Zinserträge,
- Steuererstattungen, Abfindungen,
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.
Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie Einkommen aus beruflicher Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (seit 01.01.2025: 556 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs während der Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Häufige Fragen zum Thema Einkommen und Vermögen
Einkommen umfasst grundsätzlich jede Geldzufluss, den Sie erhalten. Zu Ihrem Einkommen zählen unter anderem:
Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Unterhaltsleistungen, Kindergeld und Renten
Kapital- und Zinserträge
Einmalige Einnahmen, wie Steuererstattungen, Abfindungen oder Erbschaften
Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und BAföG
Ihr Jobcenter berücksichtigt beim Einkommen unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben.
Wichtig: Wenn Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen, müssen Sie Ihr Einkommen angeben. Erfahren Sie, wie Sie das entsprechende Formular korrekt ausfüllen, indem Sie unser Video zur Anlage EK ansehen.
Zum Vermögen gehören alle Besitztümer, die in Geld ausgedrückt werden können. Hierzu zählen unter anderem:
Bargeld
Sparguthaben, Sparbriefe und Wertpapiere
Materielle Güter wie Fahrzeuge oder Schmuck
Kapitallebensversicherungen
Immobilien wie Haus- und Grundeigentum oder Eigentumswohnungen
Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter sowohl Ihr eigenes verwertbares Vermögen als auch das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Vermögen gilt als verwertbar, wenn es zur Deckung Ihres Lebensunterhalts verwendet werden kann.
In den ersten zwölf Monaten Ihres Bezugs von Bürgergeld wird Ihr Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeitspanne wird als Karenzzeit bezeichnet. Wenn der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen wird, verlängert sich die Karenzzeit um die Anzahl der Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.
Vermögen gilt als erheblich, wenn es folgende Beträge übersteigt:
40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft
15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft
Nach Ablauf der Karenzzeit gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag) für das Vermögen. Dieser beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
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