Bildung und Teilhabe
Wir unterstützen eintägige Ausflüge von Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie mehrtägige Kita- oder Klassenfahrten, indem wir die tatsächlich anfallenden Kosten übernehmen, die während des Bewilligungszeitraums der Grundleistungen anfallen.
Dies ermöglicht es Kindern, an Bildungsausflügen und Schulaktivitäten teilzunehmen, ohne dass zusätzliche finanzielle Belastungen für die Familien entstehen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass keine zusätzlichen Leistungen wie Taschengeld für weitere Ausgaben oder die Übernahme der Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung gewährt werden können. Diese Leistungen sind bereits im Regelsatz enthalten und werden nicht gesondert erstattet.
Alle finanziellen Transaktionen und Abrechnungen erfolgen grundsätzlich direkt zwischen dem Jobcenter und der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung.
Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass Bildung und Teilhabe für alle Kinder gewährleistet sind, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Familien.
Zweimal im Jahr, zu Beginn eines Schulhalbjahres am 1. August und am 1. Februar, wird ein zusätzlicher Geldbetrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gewährt.
Die Höhe dieses Geldbetrags wird regelmäßig seit dem 1. August 2019 angepasst, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Schulkinder angemessen gedeckt sind.
Für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist kein separater Antrag erforderlich, sofern das Kind schulpflichtig ist.
Die zuständigen Leistungserbringer prüfen automatisch den Anspruch und zahlen die Leistung für Schulbedarf zusammen mit den laufenden Leistungen aus.
Für Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger ist es notwendig, den Bedarf durch Vorlage des jeweiligen Leistungsbescheids über Wohngeld bzw. Kinderzuschlag nachzuweisen und einen separaten Antrag für jedes Schuljahr zu stellen.
Auf Anfrage der Leistungsbehörde muss auch ein Nachweis über den Schulbesuch (Schulbescheinigung) erbracht werden.
Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle schulpflichtigen Kinder die erforderlichen Mittel für ihre schulische Ausstattung erhalten.
Schülerinnen und Schüler, die auf Schülerbeförderung angewiesen sind, um die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs zu besuchen, erhalten Unterstützung für die tatsächlichen Aufwendungen, sofern diese nicht von Dritten übernommen werden.
Dies stellt sicher, dass Bildung für alle Kinder und Jugendlichen zugänglich ist, unabhängig von ihrem Wohnort.
In der Regel können folgende Personengruppen Anspruch auf Schülerbeförderung aus dem Bildungspaket haben:
Schülerinnen und Schüler ab der 11. Klassenstufe
Berufsschülerinnen und -schüler mit Hauptschulabschluss ab dem 2. Berufsschuljahr (ohne Ausbildungsvergütung)
Berufsschülerinnen und -schüler mit Realschulabschluss (ohne Ausbildungsvergütung)
Es ist wichtig zu beachten, dass die Ansprüche auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz Vorrang haben.
Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 10 sowie Berufsschülerinnen und -schüler mit Hauptschulabschluss im 1. Berufsschuljahr ihre Kostenübernahme bei der Abteilung Schule/ÖPNV/Sport des Landkreises Harburg beantragen müssen, bevor Leistungen aus dem Bildungspaket in Betracht gezogen werden können.
Unsere Unterstützung soll sicherstellen, dass Bildung ohne finanzielle Hindernisse möglich ist.
Die außerschulische Lernförderung, wie Nachhilfe, kann in Betracht gezogen werden, wenn sie geeignet, angemessen und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Kompetenzen und Lernziele zu erreichen.
Wesentliche Kompetenzen gelten als gefährdet, wenn in der Regel kein ausreichendes Leistungsniveau erreicht wird, was etwa der Schulnote 4 entspricht. Außerdem sollte die außerschulische Lernförderung zum Zeitpunkt der Förderung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein und ein ausreichendes Leistungsniveau bis zum Ende des Schuljahres ermöglichen.
Kostenfreie schulische Angebote haben jedoch Vorrang und sollten in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Lernförderung gesondert beantragt werden muss.
Leistungen werden erst ab dem Monat der Antragsstellung gewährt.
Wir sorgen dafür, dass sämtliche Kosten direkt mit dem Nachhilfeanbieter abgerechnet werden, um Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Unsere Priorität ist es, Bildungschancen zu fördern und sicherzustellen, dass jedes Kind die Möglichkeit hat, erfolgreich zu lernen.
Wir unterstützen die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, die von Schulen oder Kindertageseinrichtungen angeboten wird. Dies umfasst die Mahlzeiten in schulischer Verantwortung oder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Kosten für Snacks, Getränke oder eventuelle Sicherheitsleistungen beim Verpflegungsanbieter übernehmen können.
Um Ihre Mittagsverpflegung zu erleichtern, erfolgt die Abrechnung sämtlicher Leistungen grundsätzlich direkt mit dem Verpflegungsanbieter oder der entsprechenden Schule bzw. Tageseinrichtung.
Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Kinder während des Schultages ausgewogen und gesund verpflegt sind.
Wichtig (Element): Bitte beachten Sie, dass die Leistungen für die Mittagsverpflegung in einem Hort ohne schulische Verantwortung (Einrichtungen nach § 22 SGB VIII) seit dem 01.01.2014 als freiwillige kommunale Leistung vom Landkreis Harburg gewährt werden. Es ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Leistungshöhe und Abrechnung.
Unsere Unterstützung richtet sich an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Wir möchten ihnen die Möglichkeit bieten, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können wir monatlich pauschal 15,00 Euro berücksichtigen. Dies umfasst Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit. Auch der Unterricht in künstlerischen Fächern, wie zum Beispiel Musikunterricht, sowie vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sind eingeschlossen. Darüber hinaus unterstützen wir die Teilnahme an Freizeiten.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Leistungen grundsätzlich direkt mit der Kultur- oder Sporteinrichtung abgerechnet werden.
Wir möchten sicherstellen, dass Ihre Kinder die Möglichkeit haben, aktiv am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen und dabei wertvolle Erfahrungen zu sammeln.
Kontakt
Je nach zuständigem Rechtsgebiet wenden Sie sich zur Antragsstellung gern an folgende Ansprechpartner:
Jobcenter Landkreis Harburg
Abteilung 614.1 (BuT)
Poststraße 5a
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 – 990 0
Telefax: 04181 – 990 120
E-Mail: Jobcenter-LK-Harburg.614-1@jobcenter-ge.de
Landkreis Harburg
Abteilung Bildung und Teilhabe
Poststraße 5a
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04171 – 693 0
E-Mail: bildungundteilhabe@lkharburg.de
Die Leistungen/Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind für jedes Kind gesondert zu beantragen/anzuzeigen. Hierfür können Sie unsere vorgefertigten Antragsformulare verwenden.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II (SGB II) beziehen, geben Sie bitte Ihre BG-Nummer (25104//…) mit an.
Wenn Sie Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe (SGB XII) oder Asylbewerberleistungen (AsylbLG) beziehen, geben Sie bitte Ihr Aktenzeichen (WG…/FK…/SGBXII…/A…) mit an.
Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag legen Sie bitte jedem Antrag eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheids bei.
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Wichtige Informationen rund um Bildung und Teilhabe

Informationen Bildung & Teilhabe
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Anlage Teilhabe soz. & kulturellen Leben
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Anlage Ausflüge und Klassenfahrten
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