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Bildung und Teilhabe

Wir unter­stüt­zen ein­tä­gi­ge Aus­flü­ge von Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen sowie mehr­tä­gi­ge Kita- oder Klas­sen­fahr­ten, indem wir die tat­säch­lich anfal­len­den Kos­ten über­neh­men, die wäh­rend des Bewil­li­gungs­zeit­raums der Grund­leis­tun­gen anfallen.

Dies ermög­licht es Kin­dern, an Bil­dungs­aus­flü­gen und Schul­ak­ti­vi­tä­ten teil­zu­neh­men, ohne dass zusätz­li­che finan­zi­el­le Belas­tun­gen für die Fami­li­en entstehen.

Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass kei­ne zusätz­li­chen Leis­tun­gen wie Taschen­geld für wei­te­re Aus­ga­ben oder die Über­nah­me der Kos­ten für eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung gewährt wer­den kön­nen. Die­se Leis­tun­gen sind bereits im Regel­satz ent­hal­ten und wer­den nicht geson­dert erstattet.

Alle finan­zi­el­len Trans­ak­tio­nen und Abrech­nun­gen erfol­gen grund­sätz­lich direkt zwi­schen dem Job­cen­ter und der Schu­le bzw. der Kindertageseinrichtung.

Unser Ziel ist es, sicher­zu­stel­len, dass Bil­dung und Teil­ha­be für alle Kin­der gewähr­leis­tet sind, unab­hän­gig von der finan­zi­el­len Situa­ti­on ihrer Familien.

Zwei­mal im Jahr, zu Beginn eines Schul­halb­jah­res am 1. August und am 1. Febru­ar, wird ein zusätz­li­cher Geld­be­trag für die Aus­stat­tung mit per­sön­li­chem Schul­be­darf gewährt.

Die Höhe die­ses Geld­be­trags wird regel­mä­ßig seit dem 1. August 2019 ange­passt, um sicher­zu­stel­len, dass die Bedürf­nis­se der Schul­kin­der ange­mes­sen gedeckt sind.

Für Emp­fän­ger von Leis­tun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II (SGB II), dem Sozi­al­ge­setz­buch XII (SGB XII) und dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG) ist kein sepa­ra­ter Antrag erfor­der­lich, sofern das Kind schul­pflich­tig ist.

Die zustän­di­gen Leis­tungs­er­brin­ger prü­fen auto­ma­tisch den Anspruch und zah­len die Leis­tung für Schul­be­darf zusam­men mit den lau­fen­den Leis­tun­gen aus.

Für Wohn­geld- und Kin­der­zu­schlags­emp­fän­ger ist es not­wen­dig, den Bedarf durch Vor­la­ge des jewei­li­gen Leis­tungs­be­scheids über Wohn­geld bzw. Kin­der­zu­schlag nach­zu­wei­sen und einen sepa­ra­ten Antrag für jedes Schul­jahr zu stellen.

Auf Anfra­ge der Leis­tungs­be­hör­de muss auch ein Nach­weis über den Schul­be­such (Schul­be­schei­ni­gung) erbracht werden.

Unser Ziel ist es, sicher­zu­stel­len, dass alle schul­pflich­ti­gen Kin­der die erfor­der­li­chen Mit­tel für ihre schu­li­sche Aus­stat­tung erhalten.

Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die auf Schü­ler­be­för­de­rung ange­wie­sen sind, um die nächst­ge­le­ge­ne Schu­le ihres gewähl­ten Bil­dungs­gangs zu besu­chen, erhal­ten Unter­stüt­zung für die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen, sofern die­se nicht von Drit­ten über­nom­men werden.

Dies stellt sicher, dass Bil­dung für alle Kin­der und Jugend­li­chen zugäng­lich ist, unab­hän­gig von ihrem Wohnort.

In der Regel kön­nen fol­gen­de Per­so­nen­grup­pen Anspruch auf Schü­ler­be­för­de­rung aus dem Bil­dungs­pa­ket haben:

Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab der 11. Klassenstufe

Berufs­schü­le­rin­nen und -schü­ler mit Haupt­schul­ab­schluss ab dem 2. Berufs­schul­jahr (ohne Ausbildungsvergütung)

Berufs­schü­le­rin­nen und -schü­ler mit Real­schul­ab­schluss (ohne Ausbildungsvergütung)

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Ansprü­che auf Schü­ler­be­för­de­rung nach dem Nie­der­säch­si­schen Schul­ge­setz Vor­rang haben.

Das bedeu­tet, dass Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Klas­sen­stu­fen 1 bis 10 sowie Berufs­schü­le­rin­nen und -schü­ler mit Haupt­schul­ab­schluss im 1. Berufs­schul­jahr ihre Kos­ten­über­nah­me bei der Abtei­lung Schule/ÖPNV/Sport des Land­krei­ses Har­burg bean­tra­gen müs­sen, bevor Leis­tun­gen aus dem Bil­dungs­pa­ket in Betracht gezo­gen wer­den können.

Unse­re Unter­stüt­zung soll sicher­stel­len, dass Bil­dung ohne finan­zi­el­le Hin­der­nis­se mög­lich ist.

Die außer­schu­li­sche Lern­för­de­rung, wie Nach­hil­fe, kann in Betracht gezo­gen wer­den, wenn sie geeig­net, ange­mes­sen und zusätz­lich erfor­der­lich ist, um wesent­li­che Kom­pe­ten­zen und Lern­zie­le zu erreichen.

Wesent­li­che Kom­pe­ten­zen gel­ten als gefähr­det, wenn in der Regel kein aus­rei­chen­des Leis­tungs­ni­veau erreicht wird, was etwa der Schul­no­te 4 ent­spricht. Außer­dem soll­te die außer­schu­li­sche Lern­för­de­rung zum Zeit­punkt der För­de­rung mit hoher Wahr­schein­lich­keit erfolg­ver­spre­chend sein und ein aus­rei­chen­des Leis­tungs­ni­veau bis zum Ende des Schul­jah­res ermöglichen.

Kos­ten­freie schu­li­sche Ange­bo­te haben jedoch Vor­rang und soll­ten in Anspruch genom­men werden.

Bit­te beach­ten Sie, dass eine Lern­för­de­rung geson­dert bean­tragt wer­den muss.

Leis­tun­gen wer­den erst ab dem Monat der Antrags­stel­lung gewährt.

Wir sor­gen dafür, dass sämt­li­che Kos­ten direkt mit dem Nach­hil­fe­an­bie­ter abge­rech­net wer­den, um Ihnen die best­mög­li­che Unter­stüt­zung zu bie­ten. Unse­re Prio­ri­tät ist es, Bil­dungs­chan­cen zu för­dern und sicher­zu­stel­len, dass jedes Kind die Mög­lich­keit hat, erfolg­reich zu lernen.

Wir unter­stüt­zen die Kos­ten für die gemein­schaft­li­che Mit­tags­ver­pfle­gung, die von Schu­len oder Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen ange­bo­ten wird. Dies umfasst die Mahl­zei­ten in schu­li­scher Ver­ant­wor­tung oder in Tages­ein­rich­tun­gen und Kindertagespflege.

Bit­te beach­ten Sie, dass wir kei­ne Kos­ten für Snacks, Geträn­ke oder even­tu­el­le Sicher­heits­leis­tun­gen beim Ver­pfle­gungs­an­bie­ter über­neh­men können.

Um Ihre Mit­tags­ver­pfle­gung zu erleich­tern, erfolgt die Abrech­nung sämt­li­cher Leis­tun­gen grund­sätz­lich direkt mit dem Ver­pfle­gungs­an­bie­ter oder der ent­spre­chen­den Schu­le bzw. Tageseinrichtung.

Wir set­zen uns dafür ein, dass Ihre Kin­der wäh­rend des Schul­ta­ges aus­ge­wo­gen und gesund ver­pflegt sind.

Wich­tig (Ele­ment): Bit­te beach­ten Sie, dass die Leis­tun­gen für die Mit­tags­ver­pfle­gung in einem Hort ohne schu­li­sche Ver­ant­wor­tung (Ein­rich­tun­gen nach § 22 SGB VIII) seit dem 01.01.2014 als frei­wil­li­ge kom­mu­na­le Leis­tung vom Land­kreis Har­burg gewährt wer­den. Es erge­ben sich kei­ne Ände­run­gen hin­sicht­lich der Leis­tungs­hö­he und Abrechnung.

Unse­re Unter­stüt­zung rich­tet sich an Kin­der und Jugend­li­che unter 18 Jah­ren. Wir möch­ten ihnen die Mög­lich­keit bie­ten, sich in Ver­eins- und Gemein­schafts­struk­tu­ren zu inte­grie­ren und ins­be­son­de­re Kon­tak­te zu Gleich­alt­ri­gen aufzubauen.

Für die Teil­ha­be am sozia­len und kul­tu­rel­len Leben in der Gemein­schaft kön­nen wir monat­lich pau­schal 15,00 Euro berück­sich­ti­gen. Dies umfasst Akti­vi­tä­ten in den Berei­chen Sport, Spiel, Kul­tur und Gesel­lig­keit. Auch der Unter­richt in künst­le­ri­schen Fächern, wie zum Bei­spiel Musik­un­ter­richt, sowie ver­gleich­ba­re ange­lei­te­te Akti­vi­tä­ten der kul­tu­rel­len Bil­dung sind ein­ge­schlos­sen. Dar­über hin­aus unter­stüt­zen wir die Teil­nah­me an Freizeiten.

Bit­te beach­ten Sie, dass sämt­li­che Leis­tun­gen grund­sätz­lich direkt mit der Kul­tur- oder Sport­ein­rich­tung abge­rech­net werden.

Wir möch­ten sicher­stel­len, dass Ihre Kin­der die Mög­lich­keit haben, aktiv am sozia­len und kul­tu­rel­len Leben teil­zu­neh­men und dabei wert­vol­le Erfah­run­gen zu sammeln.

Kontakt

Je nach zustän­di­gem Rechts­ge­biet wen­den Sie sich zur Antrags­stel­lung gern an fol­gen­de Ansprechpartner:

Job­cen­ter Land­kreis Har­burg
Abtei­lung 614.1 (BuT)
Post­stra­ße 5a
21244 Buch­holz i.d.N.

Tele­fon: 04181 – 990 0
Tele­fax: 04181 – 990 120
E-Mail: Jobcenter-LK-Harburg.614-1@jobcenter-ge.de

Land­kreis Har­burg
Abtei­lung Bil­dung und Teil­ha­be
Post­stra­ße 5a
21244 Buch­holz i.d.N.

Tele­fon: 04171 – 693 0
E-Mail: bildungundteilhabe@lkharburg.de

Die Leistungen/Bedarfe für Bil­dung und Teil­ha­be sind für jedes Kind geson­dert zu beantragen/anzuzeigen. Hier­für kön­nen Sie unse­re vor­ge­fer­tig­ten Antrags­for­mu­la­re verwenden.

Wenn Sie Arbeits­lo­sen­geld II (SGB II) bezie­hen, geben Sie bit­te Ihre BG-Num­mer (25104//…) mit an.

Wenn Sie Wohn­geld, Kin­der­zu­schlag, Sozi­al­hil­fe (SGB XII) oder Asyl­be­wer­ber­leis­tun­gen (Asyl­bLG) bezie­hen, geben Sie bit­te Ihr Akten­zei­chen (WG…/FK…/SGBXII…/A…) mit an.

Bei Bezug von Wohn­geld oder Kin­der­zu­schlag legen Sie bit­te jedem Antrag eine Kopie des aktu­el­len Leis­tungs­be­scheids bei.

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Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen rund um Bil­dung und Teilhabe

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