Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss auch ab 1. Januar 2023 vorgelegt werden

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Leistungsbeziehende müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Hintergrund ist, dass das Jobcenter erst ab 1. Januar 2024 gesetzlich berechtigt ist, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Bis dahin müssen Kundinnen und Kunden die AUB aktiv bei ihrem Arzt einfordern. Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Jedoch können die AUB auch digital über Jobcenter.digital übermittelt werden.

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