Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss weiterhin vorgelegt werden

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Leistungsbeziehende müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Jedoch können die AUB auch digital über Jobcenter.digital übermittelt werden.

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