Existenzgründer & Selbständige
Als selbständig erwerbstätige Person können Sie – und gegebenenfalls weitere Mitglieder Ihres Haushalts – Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Förderfähig sind Sie vor allem dann, wenn Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.
Damit Ihr Jobcenter dies beurteilen kann, reichen Sie bitte zunächst die Anlage EKS ein. In der Bescheinigung geben Sie Ihre zu erwartenden Ein- und Ausgaben an.
Auf dieser Grundlage wird über Ihren Antrag entschieden. Erhalten Sie Leistungen, sind diese eventuell vorläufig. Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben angeben, damit die vorläufige Bewilligung überprüft und – falls erforderlich – korrigiert werden kann. Auch hierfür verwenden Sie bitte die Anlage EKS.
Denken Sie daran, die Angaben rechtzeitig einzureichen. Versäumen Sie die Frist, ist das Jobcenter berechtigt, Ihr Einkommen für die abschließende Entscheidung zu schätzen.
War Ihr Gewinn im Bewilligungszeitraum höher, als Sie bei der Antragsstellung geschätzt haben, müssen Sie die zu viel erhaltenen Leistungen nach Erhalt der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch erstatten. Dies gilt auch für Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalten haben.
Hatten Sie geringere Einnahmen als erwartet, werden Ihnen und den weiteren Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft die zusätzlich zustehenden Leistungen nachgezahlt.