Einkommen und Vermögen
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Form von Geld oder in Geld messbaren Werten. Berücksichtigt werden alle Einnahmen, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen.
Beispiele für Einkommen:
- Erwerbseinkommen
- Lohnnachzahlungen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Steuererstattungen
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Denken Sie bitte daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Das Jobcenter überprüft Ihre Angaben in regelmäßigen Abständen. Das Verschweigen von Einkommen und Vermögen stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar.
Von den Einnahmen können Sie einige Kosten abziehen. Darunter fallen zum Beispiel:
- auf das Einkommen entfallende Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht)
- Beiträge für die Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
- eine Pauschale von 30 Euro pro Monat (z. B. für Versicherungen)
Außerdem werden auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit Freibeträge gewährt. Sie hängen von der Höhe des Bruttoeinkommens ab.
Fragen? Wir helfen gern!
Bei Fragen steht Ihnen das Jobcenter zur Verfügung. Wenn Sie Leistungen beziehen und eine Arbeit aufnehmen oder sich Ihre Voraussetzungen ändern, informieren Sie bitte das Jobcenter.
Einen Terminwunsch oder die Bitte um einen Rückruf können Sie uns in der Eingangszone während der Öffnungszeiten mitteilen. Alternativ steht Ihnen das ServiceCenter zur Verfügung. Dieses erreichen Sie von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 04171 / 60707-0 oder 04181 / 990-0.
Was Sie vor Antragsstellung wissen müssen
Bevor Sie finanzielle Unterstützung durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können, müssen Sie eigene Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts einsetzen. Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen stellen, prüft das Jobcenter Landkreis Harburg, ob Sie oder weitere Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft verwertbares Vermögen besitzen. Ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet, spielt dabei keine Rolle.
Verwertbare Vermögensgegenstände können beispielsweise sein:
- Bargeld, Bankguthaben, Aktien
- Bausparverträge
- Lebensversicherungen
- Immobilien
- Schmuck
- Autos und andere Fahrzeuge
- Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
- Erbansprüche
Verwertbar ist das Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder Sie es nutzbar machen können. Nutzbar machen können Sie Vermögen zum Beispiel durch einen Verkauf, eine Beleihung oder eine Vermietung.
Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können – zum Beispiel ein gepfändetes Haus. Besitzen Sie oder die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Vermögen, das zu berücksichtigen ist, werden darauf Freibeträge gewährt. Dies kann dazu führen, dass Vermögenswerte ganz oder teilweise unberührt bleiben.
Freibeträge bei Vermögen
Der Grundfreibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft beträgt 150 € pro Lebensjahr, wobei mindestens 3.100 € Freibetrag gewährt werden. Der ist begrenzt auf einen Höchstbetrag, der abhängig vom Lebensalter des Leistungsberechtigten ist.
Zusätzlich wird pro Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 750 € für einmalige Anschaffungen und Reparaturen gewährt.
Beispiel: Bei einem 50-jährigen Mann, der allein in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ergibt sich folgender Freibetrag:
50 Jahre × 150 € = 7.500 € + 750 € (zusätzlicher Freibetrag) ergibt insgesamt einen Freibetrag in Höhe von 8.250 €.
Altersvorsorgevermögen aus Riester-Anlageformen kann unter bestimmten Voraussetzungen anrechnungsfrei bleiben. Für anderes Vermögen aus Altersvorsorge kann – ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – zusätzlich ein Freibetrag gewährt werden. Dieser hängt vom Alter ab.
Bitte beachten Sie: Sie sind in jedem Fall verpflichtet, jegliches Vermögen bei der Antragstellung für Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende anzugeben – für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft.
Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter aufgrund der gesetzlichen Vorgaben.
Bei Fragen, ob und in welcher Höhe Vermögen berücksichtigt wird, hilft Ihnen das Jobcenter Landkreis Harburg gerne weiter.